Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofes vom 14. Juli 2010 (Az: VIII ZR 6/08) wurde eine Preisanpassungsklausel für unwirksam erklärt, die EWE sei dem 1. April 2007 für Erdgasverträge verwendet. Leider ließ das Gericht die Frage offen, wie mit den beiden seitdem durchgeführten Preiserhöhungen im Jahre 2008 rückwirkend umzugehen ist.
Um eine möglichst schnelle Lösung zu finden, wurde Herrn Dr. Henning Scherf als neutrale Instanz um Einschätzung und Unterstützung gegeben. So wurde eine einmalige Sonderzahlung ausgehandelt, die EWE zu zahlen hat und die natürlich abhängig vom individuellen Erdgasverbrauch ist. Bei der Ermittlung werden die Preissteigerungen und -senkungen seit dem 1. April 2007 berücksichtigt. Für EWE ergibt sich so angeblich eine Auszahlungssumme von ca. 100 Mio. € brutto; für einen Beispielhaushalt mit einem Durchschnittsverbrauch eine Auszahlungshöhe von 125 €. Die Gutschrift erfolgt mit der nächsten Jahresabrechnung.
Nachdem EWE seit August 2008 dreimal in Folge die Preise senken konnte (immer schön zeitverzögert – wegen langjähriger Lieferverträge), gibt es zum 1. Dezember 2010 aufgrund gestiegener Bezugskosten wieder eine saftige Preiserhöhung. Der Grundpreis bleibt gleich; dafür erhöht sich der Arbeitspreis von 4,53 Cent/kWh brutto auf 5,25 Cent/kWh brutto – ein Plus von 15,89 %.
In einem drei Seiten langem Schreiben laviert EWE und beteuert, sich durch die alten Preiserhöhungen nicht bereichert zu haben. Wenn man jetzt aber bereit ist, 100 Millionen € auf den Tisch zu legen, dann macht mich das natürlich schon stutzig. Und die satte Preiserhöhung kommt dann auch zur rechten Zeit, um den Verlust zu kompensieren.
„Unser wichtigstes Guthaben ist das Vertrauen unserer Kunden.“ Heißt es u.a. in dem EWE-Schreiben. Das klingt doch ziemlich nach Hohn.