Die Beschlagnahmung von über 1400 allem Anschein nach von den Nazis geraubter Gemälde, die einen Schätzwert von etwa einer Milliarde Euro haben sollen, und im Besitz der 80-jährigen Kunstsammler Cornelius Gurlitt, Sohn des Nazi-Kunsthändlers Hildebrand Gurlitt, waren, machte als „Schwabinger Kunstfund“ die Runde. Die vom Vater geerbte Kunstsammlung dürfte zumindest in Teilen umstritten sein. Die rechtliche Grundlage der Beschlagnahmung gilt allerdings auch als fraglich.
Im Zusammenhang mit dieser Beschlagnahmung stieß ich auf eine Internet-Datenbank Lost Art, „die von der Koordinierungsstelle Magdeburg betrieben, einer Einrichtung des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland für Kulturgutdokumentation und Kulturgutverluste. Die Datenbank dient zur Erfassung von Kulturgütern, die infolge der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und der Ereignisse des Zweiten Weltkriegs verbracht, verlagert oder – insbesondere jüdischen Eigentümern – verfolgungsbedingt entzogen wurden.“
Laut Bundeskriminalamt seien abzüglich beschlagnahmter Gegenstände, die eindeutig keinen Bezug zur „Entarteten Kunst“ oder NS-Raubkunst haben, rund 970 Werke zu überprüfen. Davon können etwa 380 Werke der sogenannten „Entarteten Kunst“ zugeordnet werden, bei etwa 590 Werken müsse überprüft werden, ob sie in der Zeit des Nationalsozialismus unrechtmäßig erworben oder enteignet wurden. Eine erste Liste raubkunstverdächtige Werke wurde veröffentlicht. Die Rechtmäßigkeit auch dieser Veröffentlichung ist umstritten.
Was mir besonders ins Auge gefallen ist, dass ist der juristische Sprachgebrauch, der den Raub von Kunstwerken, die z.B. Juden gehörten, als „verfolgungsbedingt entzogen“ bezeichnet. Das mag juristisch gesehen zutreffend sein, bagatellisiert aber den Tatbestand des schweren Raubes. Sicherlich braucht es eine eindeutige Fachsprache, aber wer bestimmte Begriffe prägt, sollte sich über den allgemeinen Gebrauch dieser klar sein. Rauben als „entzogen“ zu verharmlosen ist schon fast ein Verbrechen für sich.