Wie bekannt ist, findet am kommenden Sonntag die Stichwahl zur Wahl des Samtgemeindebürgermeisters in Tostedt statt. Dabei tritt der bisherige Amtsinhaber, Dirk Bostelmann, CDU, gegen Dr. Peter Dörsam an. Somit wird von beiden Kandidaten noch einiger Aufwand an Wahlkampf betrieben. So erhielt ich am Freitag einen Brief von Herrn Bostelmann – an mich persönlich gerichtet (mit Namen, Anschrift und Anrede: Sehr geehrter Herr A…). Der Brief ist offensichtlich in erster Linie an ältere Menschen gerichtet. Ich vermute: an Personen, die mindestens 60 Jahre alt sind.
Inzwischen habe ich mich schau gemacht, um zu klären, ob Herr Bostelmann rechtmäßig an meine Daten gekommen ist.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) darf die Meldebehörde Trägerinnen und Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 33 Abs. 1 bezeichneten Daten, also Namen und Anschrift, von nach dem Lebensalter bestimmten Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Es ist daher zulässig, wenn z. B. eine Partei oder eine Kandidatin oder ein Kandidat diese Angaben von der Meldebehörde erfragt und für ein persönliches Anschreiben an die Wahlberechtigten nutzt. Die Auskünfte nach § 34 Abs. 1 Satz 1 NMG dürfen sich aber nur auf bestimmte Altersgruppen beziehen, sodass es den Parteien und anderen Wahlvorschlagträgerinnen und -trägern nicht möglich ist, sämtliche Adressen aus dem Melderegister zu erhalten. In meinem Fall scheint der Wahlvorschlagsträger die Altergruppe der Über-60-jährigen von der Meldebehörde abgefragt und erhalten zu haben.
Ob es mir nun passt oder nicht (ich kann gut auf ein Schreiben von Herrn Bostelmann verzichten), die Nutzung meines Namens und meiner Anschrift ist wahlrechtlich nicht zu beanstanden.